Erneuerbare
Energien
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Durch unsere Standorte an der Westküste, ganz im Norden der Republik, kennen wir uns in einigen Branchen besonders gut aus: dem Handwerk, dem Tourismus, der Landwirtschaft und vor allem mit dem Thema erneuerbare Energien. An der Seite innovativer Bürger und Unternehmer haben wir schon etliche Windkraftprojekte im Norden mit geplant, mit verhandelt, realisiert und dabei geholfen, Menschen zu verknüpfen und ihre Projekte erfolgreich in die Zukunft zu begleiten.
UNSERE SCHWERPUNKTE
Planung und Umsetzung von (Bürger-)Wind- und Solarparkprojekten
Konzepte zur Beteiligung von Eigenkapitalgebern
Entwicklung von Prospekten nach dem Vermögensanlagengesetz
Teilnahme an Finanzierungsverhandlungen
Steuerliche Beratung & Vertragsgestaltung
Prognosen: Ertrag, Rendite, Ausschüttung
Häufig gestellte Fragen
Fragen
Im Zusammenhang mit der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Bürgerwindparks und Bürgersolarparks in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fällt im beruflichen Alltag auf, dass es gewisse Fragen gibt, die eine Vielzahl von Kommanditisten interessieren und uns in regelmäßigen Abständen gestellt werden.
Aus diesem Grunde haben wir eine Liste der häufig gestellten Fragen entworfen. Bitte schauen Sie nach, ob Ihre Frage im Folgenden vielleicht bereits beantwortet wird.
Nirgendwo.
Sie tragen Ihren Anteil am steuerlichen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft in die Anlage G ein. Ihr Anteil am steuerlichen Ergebnis der Gesellschaft entspricht NICHT der Höhe der Ausschüttung. Ihren Ergebnisanteil teilen wir Ihnen mit.
Der Grund dafür ist das sogenannte Transparenzprinzip. Die Gesellschaft als solche ist nicht selbst einkommensteuerpflichtig, sondern Ihre Gesellschafter, also Sie. Für die Gesellschaft wird der Gewinn zwar festgestellt, aber den Gesellschaftern werden die Einkünfte dann entsprechend ihrer individuellen Beteiligungsquote zugerechnet – unabhängig davon, ob Beträge ausgeschüttet wurden oder nicht.
Die Gesellschaft ist verantwortlich für die Führung aller Bücher der Gesellschaft. Dazu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Sie können diese Sonderbetriebsausgaben NICHT selbst im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sonderbetriebsausgaben sind Ausgaben, die dem Gesellschafter persönlich im direkten Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft entstanden sind. Diese werden im Feststellungsverfahren durch das Betriebsfinanzamt berücksichtigt. Beispiele dazu sind in Frage 3 aufgeführt. Die im Feststellungsverfahren vom Betriebsfinanzamt getroffenen Entscheidungen sind für die Veranlagungsfinanzämter der einzelnen Gesellschafter bindend. Daher müssen auch Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben des einzelnen Gesellschafters im Rahmen der Gewinnfeststellung berücksichtigt werden.
Alle Aufwendungen, die Sie persönlich getragen haben und die im direkten Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft stehen, sind auch abzugsfähig.
Generell sind alle anzusetzenden Sonderbetriebsausgaben durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen (siehe unten) z.B. durch handschriftliche Aufzeichnung der Abfahrts- und Ankunftszeit.
Zu den abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben zählen z.B.:
- Schuldzinsen (siehe Frage 4)
(zur Finanzierung der Kommanditeinlage)
- Steuerberatungskosten
(nur im direkten Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft)
- Notarkosten
(z.B. für die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht etc.)
- Telefon- und Portokosten
(nur gegen belegmäßigen Nachweis – Pauschalen akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel nicht)
- Reisekosten
(z.B. wegen Teilnahme an Gesellschafterversammlungen – dazu gehören die
Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro mit dem Auto gefahrenen Kilometer,
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der folgenden Pauschalen:
28,00 Euro bei Abwesenheit von 24 Std.,
14,00 Euro jeweils für den An- und Abreisetag bei Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung
14,00 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung sowie
Übernachtungskosten.)
Ja, aber
die Schuldzinsen müssen in die Gewinnfeststellung der Gesellschaft einbezogen werden und sind NICHT in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wenn Sie Ihre Kommanditeinlage mit einem Darlehen finanziert haben, müssen Sie das der Gesellschaft bzw. uns als steuerlichem Berater der Gesellschaft mitteilen. Dafür schicken wir regelmäßig vor Beginn der Jahresabschlussarbeiten ein Formular an alle Gesellschafter, in das diese sogenannten Sonderbetriebsausgaben einzutragen sind.
Der Grund dafür ist, dass Darlehen der Gesellschafter zur Finanzierung der Kommanditeinlagen zum sogenannten „Sonderbetriebsvermögen“ der Gesellschaft gehören. Somit stehen diese im Zusammenhang mit Ihrer Einlage und sind folglich auch steuerlich abzugsfähig.
Grundsätzlich nicht.
Die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel keine Pauschalen, die nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Für einige Sonderbetriebsausgaben sind jedoch Pauschalen vorgesehen. Das betrifft zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen und pauschale Kilometersätze für Reisekosten.
Z.B. können für Fahrten zu Gesellschafterversammlungen die mit dem PKW gefahrenen Kilometer pauschal mit 0,30 Euro/km angesetzt werden. Dazu verweisen wir auch auf Frage 3.
Bitte geben Sie den Fragebogen innerhalb der im Schreiben und auf dem Fragebogen genannten Frist ab. Sie erleichtern uns dadurch die Arbeit sehr. Wir sind daher bemüht, Ihnen die Rückgabe so einfach wie möglich zu machen.
Wenn wenig „Rückläufer“ kommen, ist es möglich, dass mit der Erstellung der Steuererklärungen der Gesellschaft noch gewartet wird, um doppelte Arbeit durch fortlaufende Eingabe vereinzelt eintrudelnder Meldungen zu vermeiden.
Das kommt darauf an…
Generell ist das eine Frage, die nur individuell von den Krankenkassen verbindlich beantwortet werden kann.
Häufig sind Ehepartner und Kinder über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mitversichert. Diese Familienversicherung kann unter Umständen entfallen, wenn der beitragsfrei Mitversicherte eigene Einkünfte erzielt und diese über bestimmten Grenzen liegen. In diesem Fall muss der vorher beitragsfrei Versicherte selbst Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, die sich nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen richten.
Auf den Internetseiten der allermeisten gesetzlichen Krankenversicherungen befinden sich Ausführungen zur Höhe der Hinzuverdienstgrenzen etc.. Bitte suchen Sie auf den entsprechenden Internetseiten nach „Familienversicherung“.
Ja.
Sie werden bei Beitritt zu einer Gesellschaft nach persönlichen Daten gefragt. Dazu gehört auch Ihre persönliche Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer. Diese Daten werden erhoben, um dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt die Weitergabe der Gewinnanteile an das für Sie persönlich zuständige Wohnsitzfinanzamt zu ermöglichen.
Sie finden diese Nummern z.B. auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.
Zur Funktionsweise der zweistufigen Gewinnermittlung von Personengesellschaften siehe auch Frage 10.
Nein.
Die persönliche Einkommensteuererklärung kann von Ihnen vorher oder auch nachher abgegeben werden. Die Anzeige der Beteiligung genügt – siehe Frage 8.
Tragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einfach den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft in der Anlage G ein. Diese Angaben finden Sie z.B. auf dem Formular, mit dem wir jährlich Ihre Sonderbetriebsausgaben anfordern.
Nach Feststellung des Gewinns der Gesellschaft durch das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft werden die Einkünfte der einzelnen Gesellschafter deren Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.
Wenn Sie VOR Gewinnfeststellung abgegeben haben, dann ergeht automatisch ein neuer, geänderter Einkommensteuerbescheid. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.
Wenn Sie NACH Gewinnfeststellung abgegeben haben, dann liegt Ihr persönliches Beteiligungsergebnis schon vor und wird automatisch in Ihren persönlichen Einkommensteuerbescheid übernommen.
Der Anteil am Gewinn ist maßgeblich – NICHT die Ausschüttung.
In einem ersten Schritt werden die Einkünfte der Gesellschaft vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt. Das heißt, der Gewinn der Gesellschaft und gleichzeitig auch die Verteilung dieses Gewinns auf alle Gesellschafter werden ermittelt. Zuständig ist dafür das Finanzamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Gesellschaft („Betriebsfinanzamt“) liegt.
In einem zweiten Schritt werden anschließend allen Finanzämtern, die für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zuständig sind („Wohnsitzfinanzämter“), die individuellen Ergebnisanteile mitgeteilt.
Die in diesem Feststellungsverfahren vom Betriebsfinanzamt getroffenen Entscheidungen sind für die Wohnsitzfinanzämter bindend.
Somit werden die festgestellten Einkünfte des jeweiligen Gesellschafters seinem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Ausschüttungen wirken sich lediglich auf das Kapitalkonto des Gesellschafters aus, nicht aber auf die Höhe des festgestellten Gewinnes. Daher kann bei einem Gewinn auch ohne erhaltene Ausschüttung eine Einkommensteuernachzahlung entstehen.
Sie haben das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, aber nicht die Pflicht.
Der Gesellschafter hat das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und ein Stimmrecht – meistens entsprechend seiner übernommenen Einlage.
Je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung z.B. nur dann beschlussfähig, wenn eine bestimmte Anzahl der Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt. In den meisten Fällen ist bei einer verhinderten Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auch eine Übertragung der Stimmrechte auf einen anderen Kommanditisten möglich. Diese Übertragung muss in der Regel schriftlich erfolgen („Vollmacht“).
Fazit: Auf den Gesellschafterversammlungen können Sie sich über die Belange der Gesellschaft aus erster Hand informieren, Fragen stellen und bei anstehenden Beschlüssen persönlich von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.
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