Alle Aufwendungen, die Sie persönlich getragen haben und die im direkten Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft stehen, sind auch abzugsfähig.

Generell sind alle anzusetzenden Sonderbetriebsausgaben durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen (siehe unten) z.B. durch handschriftliche Aufzeichnung der Abfahrts- und Ankunftszeit.

Zu den abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben zählen z.B.:

  • Schuldzinsen (siehe Frage 4)

(zur Finanzierung der Kommanditeinlage)

  • Steuerberatungskosten

(nur im direkten Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft)

  • Notarkosten

(z.B. für die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht etc.)

  • Telefon- und Portokosten

(nur gegen belegmäßigen Nachweis – Pauschalen akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel nicht)

  • Reisekosten

(z.B. wegen Teilnahme an Gesellschafterversammlungen – dazu gehören die

Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro mit dem Auto gefahrenen Kilometer,

Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der folgenden Pauschalen:
28,00 Euro bei Abwesenheit von 24 Std.,
14,00 Euro jeweils für den An- und Abreisetag bei Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung
14,00 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung sowie

Übernachtungskosten.)