Der Anteil am Gewinn ist maßgeblich – NICHT die Ausschüttung.
In einem ersten Schritt werden die Einkünfte der Gesellschaft vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt. Das heißt, der Gewinn der Gesellschaft und gleichzeitig auch die Verteilung dieses Gewinns auf alle Gesellschafter werden ermittelt. Zuständig ist dafür das Finanzamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Gesellschaft („Betriebsfinanzamt“) liegt.
In einem zweiten Schritt werden anschließend allen Finanzämtern, die für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zuständig sind („Wohnsitzfinanzämter“), die individuellen Ergebnisanteile mitgeteilt.
Die in diesem Feststellungsverfahren vom Betriebsfinanzamt getroffenen Entscheidungen sind für die Wohnsitzfinanzämter bindend.
Somit werden die festgestellten Einkünfte des jeweiligen Gesellschafters seinem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Ausschüttungen wirken sich lediglich auf das Kapitalkonto des Gesellschafters aus, nicht aber auf die Höhe des festgestellten Gewinnes. Daher kann bei einem Gewinn auch ohne erhaltene Ausschüttung eine Einkommensteuernachzahlung entstehen.