Sie haben das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, aber nicht die Pflicht.

Der Gesellschafter hat das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und ein Stimmrecht – meistens entsprechend seiner übernommenen Einlage.

Je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung z.B. nur dann beschlussfähig, wenn eine bestimmte Anzahl der Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt. In den meisten Fällen ist bei einer verhinderten Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auch eine Übertragung der Stimmrechte auf einen anderen Kommanditisten möglich. Diese Übertragung muss in der Regel schriftlich erfolgen („Vollmacht“).

Fazit: Auf den Gesellschafterversammlungen können Sie sich über die Belange der Gesellschaft aus erster Hand informieren, Fragen stellen und bei anstehenden Beschlüssen persönlich von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.